Die Tat, das Rijksmuseum von einem seiner bekanntesten und hoch versichertem Gemälde zu befreien, wirft die Frage auf, inwieweit dies im weitesten Sinne den Sachverhalt der "Kunstzerstörung" berührt, der in der Gesetzgebung als "gemeinschädliche Sachbeschädigung" bezeichnet wird.
"Dem Publikum signalisiert dezent eine Orientbrücke vor Rembrandts angesehenstem Gemälde die Grenzen seiner Annäherung. Am äußersten linken Rand dieses Teppichs wacht zusätzlich ein Aufseher über den gebotenen Abstand und wie schon zahllose Besucher vor ihm setzt ... [der Täter] an diesem Sonntag scheinbar achtlos seinen Fuß auf diese symbolische Barriere. Aber auch er tritt mit der dann stereotyp erfolgenden Ermahnung den geforderten Schritt zurück. Bevor er sich allerdings ganz abwendet, betrachtet er die ‘Nachtwache’ noch einmal ..." .
(aus: Kunstzerstörer, Fallstudien: Tatmotive und Psychogramme, Peter Moritz Pickshaus, 1988)